Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MediaLas Electronics GmbH, Stand 2023

 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MediaLas Electronics GmbH mit Sitz in Balingen - nachstehend „Verkäufer“ genannt - und ihren Kunden - nachstehend „Käufer“ genannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern.
3. Dem Käufer ist bekannt, daß die vom Verkäufer gelieferten Geräte und Produkte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen können. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.
 
II. Angebot – Angebotsunterlagen
 
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt. Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung geringfügig zu ändern, Bauteile durch gleichwertige Teile zu ersetzen, soweit diese auf technischen Entwicklungen beruhen, die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind.
4. Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop oder anderen Internet-Präsenzen stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sindern sind nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kaufinteressenten, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Käufer ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss
eines Kaufvertrages ab. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich oder in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfristen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
 
III. Preise
 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ Balingen, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
 
IV. Zahlungsbedingungen
 
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.
2. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, betragen die Verzugszinsen 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich wird pro Mahnung eine Aufwandspauschale i.H.v. EUR 30 fällig.
3. In besonderen Fällen kann eine Kontoabbuchung vereinbart werden. In diesem Falle hat der Käufer für die notwendige Kontodeckung zu sorgen. Für Rücklastschriften wird hier ein Verwaltungsaufwand von EUR 8,00 netto zzgl. MwSt. zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unberechtigt abgezogenes Skonto wird prinzipiell nachgefordert.
5. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter Abzug aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
V. Lieferung
 
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers, aus dem jeweiligen oder einem anderen mit dem Verkäufer getätigten Geschäft, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Weitergehende Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt.
2. Teillieferungen sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer abzunehmen.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verkäufers überlassen, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung betrifft.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit - Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen sowie zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus Abschlüssen mit anderen dem Käufer gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbundenen Unternehmen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag werden jetzt schon dem Verkäufer abgetreten.
Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Käufer zu.
5. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, trägt der Käufer.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt./USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt./USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 

 
VII. Gewährleistung
 
1. Der Verkäufer gewährleistet die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, jedoch nicht Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvereinbarungen dar.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Leuchtmittel sowie Licht erzeugende Halbleiter wie Lampen, LEDs oder Laserdioden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist verpflichtet, etwaige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes - bei dem Verkäufer eintreffend - schriftlich zu rügen. Die Versäumung einer fristgemäßen Mängelrüge durch einen kaufmännischen Käufer hat den Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche zur Folge.
6. Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird, ohne Genehmigung des Verkäufers verändert oder verarbeitet wird, übermäßig beansprucht wird oder wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern oder Garantielabels entfernt oder verändert werden.


VIII. Haftungsbeschränkung
 
1. Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
2. Für von ihm gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet der Verkäufer nur mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst verpflichtet ist, aus den an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferer gegen diesen vorzugehen.
Eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers besteht nur insoweit, als der Lieferer dem Verkäufer keine Gewähr leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, soweit sie auf Mängel von Fremderzeugnissen beruhen, innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang.Der Verkäufer tritt hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer von Fremderzeugnissen an den Käufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
3. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
4. Bei mit Kühlmittel versehenen Kaufgegenständen haftet der Verkäufer nicht gegen Schäden, die durch einen Ausfall des Kühlmittels verursacht werden.
5. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurück zu führen ist und/oder hätte vermieden werden können.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monaten (bei Kaufleuten im Sinne des HGB: 18 Monate), gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern 12 Monate.
9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
 
IX.Gesamthaftung
 
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
X. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
 
1. Gerichtstand ist Balingen, sofern
a) der Käufer Kaufmann ist, ohne zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden zu gehören;
b) der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;
c) der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ist;
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
 
XI. Verbindlichkeiten des Vertrages
 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Daraus, daß der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Vertragsbestimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, daß er insoweit auf seine Rechte und Ansprüche verzichtet.


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.