Linienlaser - Lasereinrichtung oder Lasergerät? Es geht um optimalen Einsatz bei maximaler Sicherheit!
Einen Linienlaser in einer gewerblichen Maschine einzusetzen ist nicht schwer. Unsere Module, Kits oder Fertiggeräte machen es sehr einfach, eine Laserlinie oder eine andere Art von Visualisierung an einem Arbeitstisch, Arbeitsplatte oder Maschine anzubringen. Mit verschiedenen Laserfarben und vielen passenden Halterungen findet sich nahezu für jeden Einsatzzweck das richtige Lasergerät.
Haben Sie sich einmal entschieden, mit unseren Linienlaser zu arbeiten, so keimt sofort der Gedanke auf: Wie erreiche ich die geforderte Lasersicherheit? Wir wollen auf keinen Fall Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter gefährden, noch irgendwelche Besucher in der Unsicherheit lassen, dass hier vielleicht eine Gefährdung auftreten könnte. Wenn Sie meinen Blog lesen, dann erhalten Sie bereits die meisten Informationen, wie gefahrlos so ein Laser sein kann und wie Sie eventuell Gefährungen ausschalten. Das ist nämlich relativ einfach.
Ein Linienlaser als "Lasereinrichtung"
Bei den Sicherheitsbewertungen zu Lasern unterscheiden wir prinzipiell zwischen:
- Lasergeräte
- Lasereinrichtungen
Beides beinhaltet natürlich einen Laser mit einer bestimmten Leistung, aber unterscheidet sich drastisch in der Risikobewertung und Einstufung in eine Laserklasse. Während das Lasergerät in jegliche Klasse eingestuft werden könnte, üblicherweise Klasse 2, 3R, 3B oder 4, muss die Lasereinrichtung immer in Klasse 2 oder sogar Klasse 1 eingestuft werden, wobei Klasse 1 zusätzlich erklärungsbedürftig ist. Aber auch darauf werde ich hier eingehen.
Als "Lasergerät" bezeichnen wir das Laserstrahlung aussendende Gerät, an dem der erste Austrittspunkt von der zu betrachtenden Laserstrahlung sitzt. Bei unseren Linienlaser z.B. wäre dies die Linienoptik. Nach dieser Optik tritt eine konzentrierte Laserstrahlung aus, die ohne Zweifel in so gut wie allen Fällen gefährlich sein kann. Wäre ein Betrachter in der Lage, mit seinem Auge direkt an diesen Laseraustritt zu gelangen, so wäre mit grosser Sicherheit ein Augenschaden wahrscheinlich. Dies müssen wir vermeiden.
Als "Lasereinrichtung" bezeichnen wir die gesamte Bauvorrichtung, in der ein Lasermodul, ein Linienlaser, ein Kreuzlaser oder auch ein Laserprojektor montiert, angebaut und in Betrieb genommen wird. Einfachstes Beispiel: Eine Abkantbank. Auf das abzukantende Blech soll eine Laserlinie aufgebracht werden, die die Position der Kante anzeigt. Hier wird somit die Abkantbank bzw. die Maschine zur "Lasereinrichtung", da ein Lasergerät montiert wird und irgendwo auf dieser Maschine hin strahlt und eine Laserlinie darstellt.
Zur Risikobewertung nach OStrV bzw. EN 60825-1 muss nun die gesamte Lasereinrichtung herangezogen werden, da die einfache Bewertung eines Lasergerätes nicht ausreicht, um eine Gefährungsklasse zu definieren. Bei korrektem Einbau kann selbst ein 100mW Linienlaser, als Lasergerät in Klasse 3B eingestuft, zur völlig sicheren Lasereinrichtung der Klasse 2 werden.
Leider wird dieses Bewertungsverfahren oft nicht korrekt angewendet und der Sicherheitsbeauftragte nimmt lediglich eine vereinfachte Einstufung anhand der Leistung des Lasergerätes vor. Dies ist nicht korrekt.